Reparatur teurer als das Auto? Bis 130 Prozent geht sie trotzdem.
Wenn die Werkstattrechnung höher wäre als der Fahrzeugwert, muss das noch lange nicht das Ende sein. Die Rechtsprechung lässt einen Aufschlag von bis zu 30 Prozent zu.
Kurz beantwortet
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs um höchstens 30 Prozent, dürfen Sie reparieren lassen und die gegnerische Versicherung trägt die vollen Kosten. Voraussetzung ist, dass Sie vollständig nach Gutachten reparieren lassen und das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weiterfahren.
Stand: 21. August 2026
Wo genau liegt Ihr Fall?
Entscheidend ist das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert.
Normale Reparaturabrechnung. Sie können reparieren lassen oder sich den Betrag auszahlen lassen.
Reparatur ist möglich, wenn Sie die Bedingungen erfüllen. Die Versicherung zahlt die vollen Reparaturkosten.
Nur noch Abrechnung auf Totalschadenbasis: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
So wird gerechnet.
| Wiederbeschaffungswert laut Gutachten | 10.000 € |
| 130-Prozent-Grenze | 13.000 € |
| Kalkulierte Reparaturkosten | 12.400 € |
| Ergebnis | Reparatur möglich |
Läge die Kalkulation bei 13.400 Euro, wäre die Grenze überschritten. Dann bekämen Sie nur noch den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausgezahlt. Wenige hundert Euro entscheiden hier über mehrere tausend.
Drei Punkte müssen erfüllt sein.
Fehlt einer davon, entfällt der Anspruch auf die vollen Reparaturkosten.
Vollständig und fachgerecht reparieren
Die Reparatur muss so ausgeführt werden, wie sie im Gutachten steht. Eine Teilreparatur oder eine billigere Notlösung genügt nicht, dann entfällt der Anspruch auf die vollen Kosten.
Das Fahrzeug mindestens sechs Monate behalten
Sie müssen zeigen, dass Ihnen an genau diesem Auto liegt. Wer kurz nach der Reparatur verkauft, verliert den Anspruch rückwirkend.
Ein Gutachten muss die Werte belegen
Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert müssen nachvollziehbar ermittelt sein. Ohne Gutachten lässt sich die 130-Prozent-Grenze gar nicht bestimmen.
Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht zu früh
Die Sechsmonatsfrist wird von Versicherungen tatsächlich geprüft. Wer vorher verkauft, muss den Differenzbetrag in aller Regel zurückzahlen.
Häufige Fragen zur 130-Prozent-Regel.
Wenn die Reparatur Ihres Fahrzeugs teurer ist als sein Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie es nach ständiger Rechtsprechung trotzdem reparieren lassen, solange die Kosten höchstens 130 Prozent dieses Werts betragen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann die vollen Reparaturkosten tragen, nicht nur den geringeren Totalschadenbetrag.
Dahinter steht das sogenannte Integritätsinteresse: Ein Fahrzeug, das Sie kennen und dessen Zustand Sie einschätzen können, ist für Sie mehr wert als ein fremdes Auto vom Markt. Die Rechtsprechung erkennt an, dass dieses Interesse einen Aufschlag von bis zu 30 Prozent rechtfertigt.
Maßgeblich sind die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dabei auch eine merkantile Wertminderung berücksichtigt. Nicht eingerechnet werden Positionen wie Nutzungsausfall, Abschleppkosten oder das Gutachterhonorar, die separat erstattet werden.
Bei der 130-Prozent-Regel müssen Sie tatsächlich und vollständig reparieren lassen. Eine fiktive Abrechnung auf dieser Grundlage ist nicht möglich. Wollen Sie sich den Betrag auszahlen lassen, gilt die Obergrenze des Wiederbeschaffungsaufwands, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Entscheidend ist die Kalkulation im Gutachten. Stellt sich während der Reparatur heraus, dass die Kosten die 130-Prozent-Grenze überschreiten, wird es kritisch. Deshalb sollte vorher sauber kalkuliert werden, verdeckte Schäden eingeschlossen. Genau dafür ist die gründliche Besichtigung da.
Dann fällt der Anspruch auf die vollen Reparaturkosten weg, und es wird auf Totalschadenbasis abgerechnet. Es gibt keinen gleitenden Übergang. Weil es an dieser Grenze um viel Geld geht, lohnt es sich, Wiederbeschaffungswert und Restwert genau prüfen zu lassen.
Diese Seite erklärt die gängige Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet immer die konkrete Sachlage.
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