Repariert ist nicht wie neu.
Ihr Auto sieht nach der Reparatur wieder gut aus, ist aber weniger wert. Diesen Verlust müssen Sie nicht tragen. Er gehört ins Gutachten und wird ersetzt.
Zwei Arten von Wertverlust.
Beide sind erstattungsfähig, treten aber in ganz unterschiedlichen Fällen auf.
Merkantile Wertminderung
Auch eine fachgerechte Reparatur macht das Fahrzeug nicht wieder unfallfrei. Beim Verkauf muss der Unfall angegeben werden, und Käufer zahlen dafür weniger. Genau diesen Verlust ersetzt die Versicherung.
Der häufigere und meist größere Posten.
Technische Wertminderung
Wenn sich der Schaden technisch nicht vollständig beheben lässt und ein messbarer Nachteil zurückbleibt, etwa an der Karosseriestruktur. Das kommt seltener vor, fällt dann aber ins Gewicht.
Relevant bei schweren Struktur- und Rahmenschäden.
Wovon die Höhe abhängt.
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Vier Faktoren bestimmen, wie hoch Ihr Anspruch ausfällt.
Alter des Fahrzeugs
Je jünger das Fahrzeug, desto stärker wirkt sich ein Unfall auf den Wiederverkauf aus. Bei sehr alten Fahrzeugen entfällt der Anspruch häufig.
Laufleistung
Ein Fahrzeug mit geringer Laufleistung verliert durch einen Unfall spürbar mehr an Wert als eines mit hoher Kilometerzahl.
Schwere des Schadens
Entscheidend ist, welche Bauteile betroffen waren. Ein Schaden an tragenden Teilen wiegt deutlich schwerer als ein ausgetauschter Kotflügel.
Vorschäden
War das Fahrzeug bereits vorgeschädigt, verringert das den zusätzlichen Wertverlust. Auch das muss sauber abgegrenzt werden.
So bekommen Sie das Geld auch.
- Die Wertminderung wird im Gutachten als eigener Posten ausgewiesen
- Die Herleitung ist nachvollziehbar und für die Versicherung prüfbar
- Sie erhalten den Betrag zusätzlich zu den Reparaturkosten
- Der Anspruch besteht auch dann, wenn Sie gar nicht reparieren lassen
- Bei Kürzung durch die Versicherung begründen wir schriftlich nach
Häufig gestrichen, selten zu Recht
Die Wertminderung ist der Posten, den Versicherungen am häufigsten kürzen. Wer sie nicht sauber herleitet, verliert sie. Deshalb steht sie bei uns nie als Pauschale im Gutachten.
Häufige Fragen zur Wertminderung.
Ein Fahrzeug, das einen Unfall hatte, lässt sich später schlechter verkaufen als ein unfallfreies, selbst wenn es einwandfrei repariert wurde. Diesen Wertverlust nennt man merkantile Wertminderung. Er ist ein eigener Schadenposten und wird zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt.
Ja. Bei fiktiver Abrechnung, also wenn Sie sich den Schaden auszahlen lassen ohne zu reparieren, bleibt der Anspruch auf Wertminderung grundsätzlich bestehen. Sie ist unabhängig davon, ob Sie das Geld in die Reparatur stecken.
Eine feste Grenze gibt es nicht. In der Praxis wird der Anspruch mit steigendem Alter und steigender Laufleistung kleiner, bei sehr alten Fahrzeugen entfällt er meist. Entscheidend ist immer der Einzelfall, deshalb prüfen wir jedes Fahrzeug konkret.
In der Praxis kommen anerkannte Berechnungsmethoden zum Einsatz, die Fahrzeugwert, Reparaturkosten, Alter und Laufleistung ins Verhältnis setzen. Wir weisen im Gutachten aus, wie wir zu dem Betrag kommen, damit die Versicherung ihn nachvollziehen kann.
Das passiert regelmäßig. Wir begründen die Position schriftlich nach und legen die Herleitung offen. Bleibt die Versicherung dabei, ist das ein typischer Fall für Ihren Anwalt, dessen Kosten bei Fremdverschulden ebenfalls die Gegenseite trägt.
Nein. Sie ist Bestandteil des Schadengutachtens. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten vollständig.
Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen.
Ein kurzer Anruf genügt, damit wir einschätzen können, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Wertminderung zusteht.
