Die Versicherung schickt Sie in ihre Partnerwerkstatt.
Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie selbst entscheiden, wer Ihr Auto repariert. Der Anruf, der Ihnen etwas anderes nahelegt, ist kein Bescheid, sondern ein Angebot.
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie freie Werkstattwahl. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keine Werkstatt vorschreiben und die Regulierung nicht davon abhängig machen. Eine echte Werkstattbindung kann nur dort greifen, wo Sie sie selbst vereinbart haben — also in einem eigenen Kaskotarif, für den Sie im Gegenzug Beitragsrabatt bekommen.
Stand: 18. September 2026 · Geprüft von Atakan Arslan, TÜV Rheinland zertifizierter Kfz-Sachverständiger (Zertifikat 0217466029)
Der Anruf, der bei fast jedem kommt
Kurz nachdem der Schaden gemeldet ist, meldet sich die gegnerische Versicherung. Man wolle die Abwicklung für Sie vereinfachen, es gebe eine Partnerwerkstatt ganz in der Nähe, Hol- und Bringservice inklusive, und ein Gutachten brauche es eigentlich gar nicht. Das klingt nach Service und ist auch so gemeint — allerdings nicht in erster Linie für Sie.
Der Hintergrund ist einfach: Die Versicherung hat mit diesen Betrieben Konditionen vereinbart, die unter den üblichen Sätzen liegen. Jeder Fall, der dort landet, ist für sie günstiger. Das ist legitim. Sie müssen aber wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, darauf einzugehen.
Wann eine Werkstattbindung tatsächlich gilt
Eine Werkstattbindung ist eine vertragliche Vereinbarung. Sie kann nur zwischen Ihnen und Ihrem eigenen Versicherer bestehen, typischerweise in einem Kaskotarif, für den Sie einen Beitragsnachlass bekommen haben. In diesem Fall haben Sie sich bewusst dafür entschieden und müssen sich daran halten, wenn Sie den Kaskoschutz nutzen wollen.
Bei einem Haftpflichtschaden — also wenn ein anderer Ihren Unfall verursacht hat — gibt es keine solche Vereinbarung zwischen Ihnen und dessen Versicherung. Sie sind dort nicht Vertragspartner, sondern Geschädigter. Eine Bindung kann deshalb gar nicht entstehen.
Unverschuldeter Unfall, Regulierung über die gegnerische Haftpflicht: freie Werkstattwahl, ohne Einschränkung.
Eigener Kaskoschaden mit vereinbarter Werkstattbindung im Tarif: Bindung gilt, sonst droht ein Abzug.
Eigener Kaskoschaden ohne Werkstattbindung im Tarif: freie Wahl.
Teilschuld: Für den Anteil, den die Gegenseite trägt, bleibt die freie Wahl bestehen.
Warum die Werkstattwahl bares Geld bedeutet
Der Unterschied steckt in den Stundenverrechnungssätzen. Eine markengebundene Fachwerkstatt rechnet höhere Sätze ab als ein freier Betrieb. Bei einem größeren Schaden macht das schnell mehrere hundert Euro aus — und zwar unabhängig davon, ob Sie tatsächlich dort reparieren lassen oder sich den Betrag auszahlen lassen.
Hinzu kommen Punkte, die sich erst später auswirken: Herstellergarantie und Mobilitätsgarantie setzen bei neueren Fahrzeugen häufig eine Reparatur nach Herstellervorgaben voraus. Und beim späteren Verkauf ist ein Fahrzeug, das nachweislich in einer Markenwerkstatt instand gesetzt wurde, leichter zu vermitteln.
Kürzt die Versicherung Ihr Gutachten auf die Sätze einer freien Werkstatt, ist das eine der häufigsten und am besten angreifbaren Kürzungen überhaupt.
So reagieren Sie auf den Anruf
Sie müssen nicht streiten und nichts begründen. Es reicht, freundlich und klar zu bleiben:
Sagen Sie, dass Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen und die Werkstatt selbst auswählen.
Machen Sie am Telefon keine Angaben zum Unfallhergang, die über die Sachverhaltsmeldung hinausgehen.
Stimmen Sie keiner Besichtigung durch einen von der Versicherung beauftragten Gutachter zu, ohne dass Ihr eigener Sachverständige den Schaden aufgenommen hat.
Lassen Sie sich nicht auf eine Zusage festlegen, bevor Sie die Zahlen kennen.
Bitten Sie darum, alles Weitere schriftlich zu klären. Das verlangsamt nichts und schafft Nachweise.
Häufige Fragen.
Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie freie Werkstattwahl. Die Versicherung darf Ihnen eine Partnerwerkstatt anbieten, die Regulierung aber nicht davon abhängig machen.
Dann kürzt Ihr eigener Versicherer in der Regel einen vertraglich vereinbarten Betrag oder Prozentsatz. Schauen Sie in Ihre Bedingungen, bevor Sie sich für eine andere Werkstatt entscheiden.
Nein. Sie können sich den im Gutachten ermittelten Betrag auch auszahlen lassen — das nennt sich fiktive Abrechnung und erfolgt netto, also ohne Mehrwertsteuer. Bei Leasingfahrzeugen ist das allerdings meist vertraglich ausgeschlossen.
Es kommt auf den Fall an. Bei neueren, scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist der Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt regelmäßig angreifbar. Wir prüfen das und schreiben bei Bedarf eine Stellungnahme.
Wir nennen Ihnen auf Wunsch Betriebe in Berlin, mit denen unsere Kunden gute Erfahrungen gemacht haben. Wir haben aber keine Provisionsvereinbarungen — die Entscheidung bleibt vollständig bei Ihnen.
Alle Fragen rund um das Kfz-Gutachten finden Sie auf unserer FAQ-Seite.
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