Die meisten Unfallgeschädigten ahnen es nicht: Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie ein gesetzlich verankertes Recht auf einen eigenen, unabhängigen KFZ Sachverständigen, und die gegnerische Versicherung muss dafür zahlen.
Das Recht auf einen eigenen Gutachter ergibt sich aus dem deutschen Schadensersatzrecht (§ 249 BGB). Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall, und dazu gehört auch das Recht, den Schaden von einem unabhängigen Fachmann bewerten zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach bestätigt: Ab einem Schaden von ca. 750 € ist ein Unfallgutachten grundsätzlich erstattungsfähig. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten tragen, unabhängig davon, ob sie selbst einen Gutachter schicken möchte.
Versicherungen schicken gerne ihren eigenen Gutachter, oder bitten Sie, zu einem von ihnen beauftragten Büro zu fahren. Das klingt praktisch, hat aber einen Haken: Dieser Gutachter arbeitet für die Versicherung, nicht für Sie.
Gutachter der Versicherung
Ihr unabhängiger Gutachter
Viele Unfallgeschädigte lassen Geld liegen, weil sie nicht wissen, was alles erstattungsfähig ist. Ein unabhängiger Gutachter erfasst alle Positionen:
Reparaturkosten
Vollständige Instandsetzung auf Basis aktueller Marktpreise
Wiederbeschaffungswert
Bei Totalschaden: was Ihr Auto vor dem Unfall wert war
Merkantiler Minderwert
Wertverlust, der auch nach Reparatur bleibt
Nutzungsausfall
Entschädigung für jeden Tag, an dem Sie kein Auto haben
Mietwagenkosten
Kosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparatur
Gutachterkosten
Werden vollständig von der Versicherung übernommen
Es kommt vor, dass die gegnerische Versicherung versucht, das Gutachten abzulehnen oder die Kosten zu kürzen. Das ist rechtlich in der Regel nicht zulässig, solange Sie einen qualifizierten, zertifizierten Gutachter gewählt haben. Ein TÜV Rheinland zertifiziertes Gutachten ist von allen deutschen Kfz-Versicherungen anerkannt und vor Gericht verwertbar.
Falls die Versicherung trotzdem kürzt, übernehme ich die Kommunikation und setze Ihren Anspruch durch, ohne Aufpreis.
Grundlage ist § 249 BGB. Dort steht vereinfacht, dass der Schädiger den Zustand herstellen muss, der ohne den Schaden bestehen würde. Dazu gehören auch die Kosten, die nötig sind, um den Schaden überhaupt zu beziffern. Genau das macht ein Gutachten.
Daraus folgt zweierlei. Erstens dürfen Sie den Sachverständigen selbst aussuchen. Zweitens muss die gegnerische Versicherung diese Kosten tragen, solange der Schaden nicht offensichtlich im Bagatellbereich liegt. Sie braucht dem nicht zuzustimmen, und Sie müssen nicht um Erlaubnis fragen.
Wir hören immer wieder dieselben Sätze von Kunden, die vorher mit der Gegenseite telefoniert haben:
Sie müssen dabei nicht diskutieren. Der Satz, dass Sie bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt haben, beendet das Gespräch in aller Regel.
Damit es fair bleibt: Es gibt Fälle, in denen Sie das Gutachten nicht erstattet bekommen. Bei Bagatellschäden unterhalb von rund 750 Euro reicht nach ständiger Rechtsprechung ein Kostenvoranschlag. Bei selbst verursachten Schäden zahlt ohnehin Ihre eigene Kasko, die meist einen eigenen Gutachter stellt. Und bei Teilschuld wird auch das Honorar nur anteilig erstattet.
Wo Ihr Fall liegt, lässt sich am Telefon in zwei Minuten einschätzen. Wir sagen Ihnen das ehrlich, auch wenn die Antwort lautet, dass sich ein Gutachten bei Ihnen nicht lohnt.
Ich komme zu Ihnen, dokumentiere alles und kümmere mich um die Versicherung. Für Sie 100 % kostenlos bei Fremdverschulden.
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